+41 79 446 14 86 info@immofisc.ch

Die Erbrechtsrevision tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

ÄNDERUNGEN ZUM 01.01.2023

https:/lwww.admin.ch/gov/fr/accueil/documentation/communiques.msg-id-83570.html

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, dass die Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Diese Neuregelung ermöglicht es Erblassern, über einen grösseren Teil ihres Vermögens frei zu verfügen.

Das neue Erbrecht wird flexibler . Die Erblasser können über einen größeren Teil ihres Vermögens frei verfügen.

Derzeit beträgt die erbliche Reserve der Kinder drei Viertel des gesetzlichen Anteils. Künftig soll er auf die Hälfte reduziert werden. Der Elternvorbehalt wird schlichtweg abgeschafft.

Diejenige des Ehegatten oder eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert . Wer seine Erbfolge testamentarisch regeln will, wird weniger durch erbliche Reserven eingeschränkt. Sie wird in der Lage sein, freier über ihr Eigentum zu verfügen und beispielsweise ihren De-facto-Partner stärker zu bevorzugen. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

Auch die Übertragung eines Unternehmens wird erleichtert

Definitionen und Erläuterungen

Um diesen Fall besser zu verstehen, hier einige Erläuterungen zu den im Erbrecht verwendeten Rechtsbegriffen.

Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben sind diejenigen, die gesetzlich zur Erbfolge bestimmt sind, wenn der Erblasser keinen letzten Willen geäußert hat..

Das Erbrecht richtet sich nach dem Personenstand des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und dem Verwandtschaftsgrad seiner Hinterbliebenen.

Gesetzliche Erben erben nach einer bestimmten Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad oder genauer gesagt nach der Verwandtschaftsordnung zum Erblasser.

Die nächsten Verwandten schließen diejenigen aus, die weiter entfernt sind . Die gesetzlichen Erben sind daher immer die nächsten Verwandten.

Die erste Verwandtschaft ist die der direkten Nachkommen des Verstorbenen, entweder seiner Kinder oder deren Nachkommen. Kinder erben zu gleichen Teilen pro Zweig.

Adoptierte oder leibliche Kinder erben wie eheliche Kinder;

Die zweite Abstammung erbt, wenn keine Nachkommen mehr vorhanden sind. Dazu gehören Vater und Mutter oder, im Falle des Vorsterbens, die Geschwister des Verstorbenen oder sogar deren Nachkommen, wenn einer von ihnen vorverstorben ist;

Die dritte Familie ist die der Großeltern des Verstorbenen und ihrer Nachkommen. Dies sind die Onkel und Tanten, Cousins ​​und Cousins ​​oder deren Nachkommen .

Der überlebende Ehegatte steht außerhalb der Sippe, da er nicht blutsverwandt ist.

Bestimmten nahen Verwandten steht ein bestimmter Anteil des Nachlasses zwingend zu. Pflichterben sind:

Der überlebende Ehegatte

Die Nachkommen

Erbanteil 

Der gesetzliche Erbteil ist der Teil der Erbschaft, der einer Person gesetzlich zusteht, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt (z. B. durch ein Testament).

Erbliche Reserve 

Die Erbreserve ist der gesetzlich festgelegte Mindesterbanteil, der einer Person zusteht; er ist geringer als der gesetzliche Erbschaftsanteil. Allerdings haben nicht alle gesetzlichen Erben Anspruch auf eine Erbenrückstellung.

Anspruchsberechtigt sind nur der Ehegatte und die Kinder des Erblassers

Wenn ein Testament den erblichen Vorbehalt nicht respektiert, ist es nicht automatisch ungültig; sie muss zunächst von den gesetzlichen Erben angefochten werden.

Kontingent verfügbar 

Der verfügbare Teil ist der Teil des Nachlasses, der nach Abzug der erblichen Reserven übrig bleibt. Der Erblasser kann es nach eigenem Ermessen per Testament oder Erbvertrag an Personen oder gemeinnützige Organisationen weitergeben.

Wird die Schweiz

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sieht drei Testamentsformen vor: das eigenhändige, das öffentliche und das mündliche Testament. Das eigenhändige Testament ist die einfachste und am weitesten verbreitete Form. Es muss vollständig handschriftlich verfasst, datiert und vom Erblasser unterschrieben sein.

Schweizer erbvertrag

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, dessen Gegenstand die Nachfolge mindestens einer von ihnen ist.

Jede urteilsfähige Person ab 18 Jahren kann einen Erbvertrag abschließen.

Der Treugeber kann mit Zustimmung der Erben unbegrenzt über seinen Nachlass verfügen. Durch dieses Gesetz kann beispielsweise ein Pflichterbe ganz oder teilweise auf seinen Nachlass verzichten.

Der Erbvertrag kann die Reserve anderer nicht am Vertrag beteiligter Erben beeinträchtigen.

In diesem Fall können die Geschädigten ihre Rechte im Wege einer Klage gegen die anderen Erben geltend machen (Minderungsklage).

Der Erbvertrag wird in beglaubigter Form (bei einem Notar) errichtet.

Im Gegensatz zu einem Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig geändert werden. Jede Änderung muss in Anwesenheit eines Notars und unter Beteiligung aller Parteien vorgenommen werden. ​

Änderungen für Ehepaare

  • Der erbliche Vorrat der Nachkommen nimmt ab.
  • Heute haben Kinder Anspruch auf eine erbliche Reserve von 3/8.
  • Ab sofort beträgt dieser Anteil 1/4. Der verfügbare Anteil erhöht sich von 3/8 auf 1/2.
  • Die Erblasser können somit über einen größeren Teil des Nachlasses frei verfügen.
  • Verheiratete Paare, die in einer Patchworkfamilie leben, können dank der Erhöhung des verfügbaren Kontingents ihre eigenen Kinder ernähren, aber auch ihre Stiefkinder berücksichtigen.
  • Ehepartner können sich gegenseitig besser schützen. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, wenn der überlebende Ehegatte auf Einkünfte aus dem Nachlass angewiesen ist oder die Hypothek abbezahlen muss, um sein Haus zu behalten.
  • Andernfalls wird er im schlimmsten Fall zum Verkauf gezwungen, um seine Fixkosten zu senken oder die Kinder zu entschädigen.
  • Eine Reduzierung der Erbschaftsrücklage erleichtert Unternehmern die Nachfolgeregelung im Unternehmen.

Änderungen für Ehegatten

  • Das Erbrecht regelt das Zusammenleben nicht.
  • Ohne besondere Regelungen können Lebensgefährten und ihre Kinder daher auch nach der Erbrechtsrevision keinen Anspruch auf das Erbe erheben.
  • Diese Konstellationen können sehr unterschiedlich sein, nicht das Gesetz, sondern die Erblasser bleiben auch nach der Reform ermächtigt, über die Personen zu entscheiden, die sie begünstigen wollen.
  • Künftig haben die Erblasser dazu mehr Spielraum, denn der Erbvorrat der Nachkommen wird kleiner und der der Eltern ganz wegfallen.
  • Auch Konkubinats- und Patchworkfamilien müssen Maßnahmen ergreifen, um eine ungerechte Situation bei der Erbteilung zu vermeiden.
  • Wer seinen Nachlass bereits geregelt und beispielsweise ein Testament aufgesetzt hat, sollte mit einem unabhängigen Fachmann die Punkte studieren, die aufgrund der Reform angepasst werden müssen, um keine Fehler zu machen.

Verlust des Anspruchs auf das Erbstück während des Scheidungsverfahrens

Geschiedene Ehegatten, deren Scheidungsurteil vollstreckbar ist, verlieren alle Rechte am Nachlass des anderen; dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Der überlebende Ehegatte und der eingetragene Partner derzeit ihren Anspruch auf den Anteil am Nachlass und die Erbreserve, wenn der andere Ehegatte oder Partner im Scheidungsverfahren stirbt.

Heute sind eingetragene Partner und Ehepaare vor dem Gesetz gleichgestellt. Mit der Revision verlieren der Ehegatte und der eingetragene Partner mit der Beantragung des Scheidungsverfahrens den Anspruch auf den Erbenvorbehalt .

Bis zur Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils steht dem überlebenden Ehegatten und eingetragenen Partner der gesetzliche Nachlassanteil zu, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt (z. B. durch Testament).

Änderungen, Übertragung einer Firma

  • Die Weitergabe des Unternehmens innerhalb der Familie ist mehr als nur eine rechtliche Herausforderung.
  • Die bloße Tatsache, dass ein Familienmitglied unter vielen anderen bevorzugt oder geschädigt wird, kann dem guten Verständnis der Familien schaden und dem neuen Eigentümer vielfältige Probleme bereiten. 
  • Im neuen Erbrecht stellen erbliche Reserven einen kleineren Teil dar, was die Vererbung innerhalb der Familie erleichtert. 

Ausblick auf künftige Revisionsstufen für Familienunternehmen

  • In einem nächsten Schritt der Erbrechtsrevision soll die Übertragung von Familienunternehmen erleichtert werden.
  • Familienunternehmen sind im Todesfall des Eigentümers besonders gefährdet, wenn sein Nachlass nicht geregelt ist.
  • Je nach Bewertung eines Unternehmens müssen dessen Käufer hohe Abfindungszahlungen an ihre erbrechtlich geschützten Miterben leisten.
  • Dies kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten bringen oder sogar zu dessen Zersplitterung führen, wenn ein Großteil des Vermögens im Unternehmen gebunden ist.
  • Die Neuregelung soll unter anderem ermöglichen, die Zahlung von Ausgleichszahlungen aufzuschieben, wenn das Unternehmen nicht über ausreichende liquide Mittel für eine sofortige Auszahlung verfügt.

Gesetzliche Erbschaftsanteile, Erbreserven und Verfügungsanteil

Schweizerisches Zivilgesetzbuch – Erbrecht

AS 2021 312 VOM 18. Dezember 2020 – IN KRAFT TRETEN AM 01. JANUAR 2023

Nicht löschen bitte“   » !!

Schweizerische Bundeskanzlei / Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(Erbrecht)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018[1],

gestoppt:

ich

Das Bürgerliche Gesetzbuch [2] wird wie folgt geändert:

Kunst. 120, s. 2 und 3

2 Geschiedene Ehegatten sind gegenseitig nicht mehr die gesetzlichen Erben.

3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlieren die Ehegatten alle Vorteile aus Verfügungen von Todes wegen:

1. zum Zeitpunkt der Scheidung;

2. zum Zeitpunkt des Todes, wenn ein Scheidungsverfahren mit Verlust des überlebenden Ehegattenrückstands anhängig ist.

Kunst. 216, s. 2 und 3

2 Der über die Hälfte hinaus zugeteilte Gewinnanteil wird bei der Berechnung der erblichen Reserven des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie der gemeinsamen Kinder und deren Abkömmlinge nicht berücksichtigt.

3 Eine solche Vereinbarung darf die Reserve nicht gemeinsamer Kinder und ihrer Abkömmlinge nicht berühren.

Kunst. 217, s. 2

2 Gleiches gilt bei Auflösung des Plans durch Todesfall, wenn ein Scheidungsverfahren mit Verlust des überlebenden Ehegattenguthabens hängig ist.

Kunst. 241, s. 4

4 Sofern im Ehevertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt die Änderung der Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren mit Verlust des überlebenden Ehegattenrückbehalts anhängig ist.

Kunst. 470, s. 1

1 Wer Abkömmlinge, seinen Ehegatten oder seine eingetragene Partnerin hinterlässt, hat die Möglichkeit, über das zu verfügen, was die Höhe ihrer Reserve übersteigt.

Kunst. 471

II. Reservieren

Die Rücklage beträgt die Hälfte der Erbschaftssteuer.

Kunst. 472

III. Verlust der Reserve bei Scheidungsverfahren

1 Der überlebende Ehegatte verliert seine Reserve, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren hängig ist und:

1. das Verfahren durch gemeinsamen Antrag eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung durch gemeinsamen Antrag fortgesetzt wurde oder

2. die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben.

2 In diesem Fall werden die Reserven so berechnet, als ob der Verstorbene nicht verheiratet gewesen wäre.

3 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für das Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Kunst. 473

IV. Nießbrauch

1 Der Ehegatte oder der eingetragene Partner kann den Hinterlassenen durch Verfügung von Todes wegen den Nießbrauch an dem gesamten seinen gemeinsamen Abkömmlingen zustehenden Anteil überlassen.

2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners zusammen mit diesen Nachkommen. Neben diesem Nießbrauch ist der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.

3 Heiratet der überlebende Ehegatte erneut oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so entfällt für die Zukunft sein Nutzniessungsanspruch für den Teil des Nachlasses, der beim Tod des Erblassers nicht Gegenstand der ordentlichen Nutzniessungsvererbung werden konnte Vorschriften über die Reserven von Nachkommen. Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht oder heiratet.

Kunst. 476

3. Versicherung im Todesfall und verbundene individuelle Renten

1 Auf dem Kopf des Erblassers errichtete Versicherung für den Todesfall, auch im Rahmen der gebundenen individuellen Vorsorge, die er abgeschlossen oder über die er zugunsten eines Dritten durch Handlung von Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, oder die er zu Lebzeiten unentgeltlich auf einen Dritten übertragen hat, werden dem Nachlass nur zu dem im Zeitpunkt des Todes ermittelten Rückkaufswert zugerechnet.

2 Der Erbschaft werden auch die Ansprüche der begünstigten Personen aus der angeschlossenen individuellen Vorsorgekasse des Verstorbenen bei einer Bankstiftung angerechnet.

Kunst. 494, s. 3

3 Verfügungen von Todes wegen und Geschenke unter Lebenden, welche die üblichen Geschenke übersteigen, können jedoch angegriffen werden, sofern:

1. soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar sind, insbesondere wenn sie die sich daraus ergebenden Vorteile schmälern, und

2. soweit sie nicht in diesem Vertrag vorbehalten sind.

Kunst. 522

B. Reduktionsmaßnahme I. Bedingungen 1. Allgemein

1 Die Erben, die an Wert einen Betrag erhalten, der unter ihrem Reservebetrag liegt, haben bis zur Wiederherstellung des Reservefonds die Herabsetzungsklage gegen:

1. Erwerbungen von Todes wegen aus dem Gesetz;

2. Spenden in Todesursachen und

3. Spenden unter Lebenden.

2 Todesursachenbestimmungen über die Lose der gesetzlichen Erben gelten als einfache Verteilungsregeln, wenn sie keinen gegenteiligen Willen ihres Verfassers erkennen lassen.

Kunst. 523

2. Reservierer

Erwerbungen von Todes wegen durch Gesetz und Schenkungen von Todes wegen, die den vorbehaltenen Erben zugutekommen, werden im Verhältnis zu dem Betrag gekürzt, der ihre Reserve übersteigt.

Kunst. 529

4. Todesfallversicherung und daran gebundene Einzelrenten

1 Auf dem Kopf des Erblassers errichtete Versicherung für den Todesfall, auch im Rahmen der gebundenen individuellen Vorsorge, die er abgeschlossen oder über die er zugunsten eines Dritten durch Handlung von Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, oder die er zu Lebzeiten unentgeltlich auf einen Dritten übertragen hat, werden auf ihren Rückzahlungswert gemindert.

2 Der Kürzung unterliegen auch die Ansprüche der Begünstigten aus der gebundenen individuellen Vorsorge des Verstorbenen bei einer Bankstiftung.

Kunst. 532

III. In der Reihenfolge der Kürzungen

1 Der Abbau erfolgt in folgender Reihenfolge bis die Reserve wieder aufgefüllt ist:

1. über die sich aus dem Gesetz ergebenden Erwerbe von Todes wegen;

2. über Spenden in Todesfällen;

3. über Spenden unter Lebenden.

2 Spenden unter Lebenden werden in folgender Reihenfolge reduziert:

1. Ehevertragliche oder vermögensrechtliche Zuwendungen, die bei der Berechnung der Rücklagen berücksichtigt werden;

2. frei widerrufliche Zuwendungen und gebundene individuelle Versorgungsleistungen im gleichen Verhältnis;

3. andere Schenkungen, von der jüngsten bis zur ältesten.

II

Die Änderung anderer Gesetze ist im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.

Ständerat, 18. Dezember 2020 Präsident: Alex Kuprecht
Sekretärin: Martina Buol
Nationalrat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die für dieses Gesetz geltende Referendumsfrist ist am 10. April 2021 ungenutzt abgelaufen.[3]

2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.[4]

19. Mai 2021Für den Schweizerischen Bundesrat: Bundespräsident Guy Parmelin
Bundeskanzler Walter Thurnherr

Annektieren

(Kap. II)

Änderung anderer Rechtsakte

Die nachstehend genannten Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Partnerschaft[5]

Kunst. 25, Abs. 2

Aufgehoben

Kunst. 31, Abs. 2

2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlieren die Gesellschafter alle Vorteile aus Verfügungen von Todes wegen:

1. bei Auflösung der Gesellschaft;

2. zum Zeitpunkt des Todes, wenn ein Auflösungsverfahren mit Verlust der Rücklage des überlebenden Partners anhängig ist.

2. Gesetz vom 25. Juni 1982 über die betriebliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrente[6]

Kunst. 82 Gleichbehandlung anderer Rentenformen

1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können auch Beiträge abziehen, die ausschliesslich und unwiderruflich anerkannten, der beruflichen Vorsorge gleichgestellten Formen der Vorsorge zugeteilt werden. Als solche gelten:

hat. gebundene individuelle Vorsorgeversicherung bei einem Versicherungsträger;

b. an eine Bankstiftung gebundene Einzelrenten.

2 Der Bundesrat legt unter Mitwirkung der Kantone fest, inwieweit die Abzüge nach Abs. 1 sind erlaubt.

3 Es regelt die Bestimmungen der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere den Kreis und die Ordnung der Begünstigten. Es legt fest, inwieweit der Kontoinhaber die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Rechte festlegen kann; die vom Kontoinhaber getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

4 Begünstigte einer anerkannten Vorsorgeform haben einen eigenen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen diese Vorsorgeform gewährt. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt die Leistung an die Anspruchsberechtigten aus.


 

[1]       FF 2018 5865

[2]       RS 210

[3]       FF 2020 9617

[4]
am 17. Mai 2021 einem vereinfachten Entscheidungsverfahren unterzogen

[5]       RS 211.231

[6]       RS 831.40